Ortsplanung
Was wird unter Ortsplanung verstanden:
Unter Ortsplanung versteht das Gesetz die Ausarbeitung und den Erlass der baulichen Ordnung des Gebietes einer Gemeinde. Ihre Aufgabe ist es, Siedlung und Landschaft als Lebensraum der Bevölkerung am Ort zu gestalten. Nach den Planungen von Bund und Kanton ist die Ortsplanung die unterste Planungsstufe. Dementsprechend gelten die Vorschriften und Pläne der Gemeinden nur im Rahmen des übergeordneten Rechts.
Ortsplanung im Kanton Schwyz:
Die Ortsplanung ist im Kanton Schwyz geregelt im Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 sowie in der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 1997 (vgl. die untenstehenden Links). Die Planungsinstrumente der Gemeinden sind dabei umschrieben in den Paragraphen 13 bis 24 und das Verfahren zum Erlass kommunaler Nutzungspläne in den Paragraphen 25 bis 31 des Gesetzes. Detailregelungen dazu finden sich in der Verordnung.
Die Aufgaben planerischer Art in der Ortsplanung bestehen darin, dass die Gemeinden entsprechend ihren Verhältnissen die erforderlichen Grundlagen beschaffen und Pläne und Vorschriften erlassen. Es geht somit darum
o Grundlagen zu erarbeiten und Richtpläne aufzustellen
o Die aus Baureglement und Zonenplan bestehende baurechtliche Grundordnung für das ganze Gemeindegebiet festzulegen
o Erschliessungspläne festzulegen für die Groberschliessung der Bauzonen oder von Teilen davon
o In Gestaltungsplänen nähere Bestimmungen für einzelne Teile des Gemeindegebiets aufzustellen
Zwingend vorgeschrieben ist dabei der Erlass von Zonenplänen und Erschliessungsplänen und den zugehörigen Vorschriften (vgl. § 15 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz).
Zu den weiteren Aufgaben der Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung gehören aber auch siedlungspolitische Massnahmen wie
o Die Baulanderschliessung
o Die Erschliessung und Ausstattung von Erholungsgebieten
o Die Baulandumlegung und Grenzregulierung sowie die Ablösung von Dienstbarkeiten
o Die Bereitstellung von Wohnbauland und die Erhaltung von Wohnraum nach den Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung
o Die Unterstützung von Erschliessungs- und weiteren Massnahmen aufgrund der Landwirtschaftsplanung
Was das Verfahren der Ortsplanung anbelangt verweisen wir auf die §§ 25 – 31 im Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz.
Anbei Links zu den Raumentwicklungs- resp. Raumplanungsämtern der Kantone SZ, SG, ZH und BE
http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/raumplanung/raumplanung/arbeitshilfen.html
http://www.sg.ch/home/bauen__raum___umwelt/raumentwicklung/ortsplanung_raumentwicklung.html
http://www.are.zh.ch/internet/baudirektion/are/de/raumplanung.html
