Schulwege - Rechtslage

Verantwortung

Die Schulwegplanung obliegt in erster Linie der jeweiligen Standortgemeinde. Der Schulträger ist verantwortlich für eine angemessene Verkehrssicherheit der regelmässig begangenen Schulwege ( §43 Abs. 2 Volksschulverordnung).

Gemäss § 43 Abs. 1 der Volksschulverordnung unterstehen die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Vorbehalten bleibt der vom Schulträger organisierte Transport.

Kostenfrage

Die Sicherung der Schulwege liegt meistens auch im Sinne des Strassenträgers. Deshalb werden die Kosten der Massnahmen entsprechend der Interessenlage aufgeteilt. Kann über die Kostenfrage keine Einigung erzielt werden, kommt § 55 Abs. 2 der Strassenverordnung zur Anwendung, wonach der Regierungsrat unter Vorbehalt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht entscheidet.
(vgl. RRB Nr. 867/2005 vom 28. Juni 2005, § 43 Abs. 3 Volksschulverordnung).

Als gesetzliche Grundlagen kommen folgende in Betracht

  • Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (SR 704);
  • Verordnung über die Volksschulen vom 19. Oktober 2005 (SRSZ611.210);
  • Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Volksschulen vom 14. Juni 2006 (SRSZ 611.211);
  • Strassenverordnung (SRSZ 442.110).

Welcher Schulweg ist Zumutbar

Über die Zumutbarkeit eines Schulweges entscheidet der Schulträger im Rahmen der Schulverordnung.

  • Siehe (vgl. EGV SZ 2005, Nr. 10.1, S. 194 ff.).