Fahrplanentwurf 2012/2013 für Bahnen, Busse, Seilbahnen und Schiffslinien liegt vor

Der Fahrplanentwurf für die Fahrplanperiode 2012 - 2013 liegt ab 30. Mai 2011 im Internet zur Einsichtnahme auf. Die Bevölkerung ist eingeladen, zum Entwurf Stellung zu nehmen.
Anlässlich des Fahrplanverfahrens erhalten Bevölkerung und Behörden des Kantons Schwyz Gelegenheit, sich zu den Fahrplänen der öffentlichen Verkehrsmittel zu äussern. Der vorliegende Fahrplanentwurf umfasst die die Fahrplanperiode 2012 - 2013, welche am 11. Dezember 2011 in Kraft tritt.

Im Internet einsehbar

Wiederum ist der Fahrplanentwurf unter der Internetadresse: www.fahrplanentwurf.ch ab 30. Mai 2011 einsehbar.

Beim Amt für öffentlichen Verkehr des Kantons Schwyz, Olympstrasse 10, 6440 Brunnen kann unter Voranmeldung (Tel. Nr. 041 819 25 47) ein Ausdruck gewünschter Linien eingesehen werden.

Auf den Gemeinde-/Bezirksverwaltungen besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme in jene einzelnen Linien des öffentlichen Verkehrs, welche die Gemeinde bzw. den Bezirk betreffen.

Möglichkeit zur Stellungnahme

Private und Institutionen haben die Möglichkeit, Änderungsbegehren zu stellen. Änderungen am Fahrplan 2012 sind jedoch, infolge der durch das Bundesamt für Verkehr eng gesetzten Termine, nur in einem sehr begrenzten Rahmen möglich. Änderungsbegehren, die den Kanton Schwyz betreffen, sind begründet bis spätestens 12. Juni 2011 über das Formular im Internet oder per Post bei den zuständigen Gemeinde- und/oder Bezirkskanzleien einzureichen.

Grundsätzlich ist es auch ausserhalb der regulären Fahrplanvernehmlassung jederzeit möglich, über die E-Mailadresse fahrplanverfahren(at)sz.ch Fahrplanbegehren an das Amt für öffentlichen Verkehr einzureichen. Begehren, die nach den diesjährigen Fristen eintreffen oder nicht kurzfristig umgesetzt werden können, werden für das nächstfolgende Fahrplanverfahren gesammelt und vorgemerkt.

Im Bereich des Regionalverkehrs entscheidet der Kanton gestützt auf das Grundangebot des öffentlichen Verkehrs, ob die Begehren berücksichtigt werden können. Die Realisierung von Fahrplanbegehren ist grundsätzlich davon abhängig, ob diese einem breiten Bedürfnis entsprechen, ob die Begehren betrieblich machbar sind und ob seitens des Kantons Schwyz die dafür notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.

Begehren im Fernverkehr werden vom Kanton an die betreffende Bahnunternehmung zur abschliessenden Behandlung weitergeleitet. Diese entscheidet über die Änderungen.

Auskunft

Peter Blaser, Amt für öffentlichen Verkehr, Telefon 041 819 25 13

Grundangebot regionaler ÖV 2012 – 2015